Duldungsverweigerung aus Härtegründen bei Modernisierungsmaßnahmen

Der Mieter braucht die Modernisierung nicht zu dulden, wenn diese für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte (gemäß § 555d Abs. 2 BGB) bedeuten würde, d.h. eine Härte, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist.

[wp-svg-icons icon=”arrow-right-2″ wrap=”i”] siehe auch Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen